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BIC: HELADEF1HAN
BANK: Sparkasse Hanau
Betreff: Spende Kinderschutzbund MKK

(1) Der Verein führt den Namen „Der Kinderschutzbund Kreisverband Hanau Main-Kinzig-Kreis e.V.“, nachfolgend Kreisverband genannt.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Erlensee und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Kreisverband ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für
(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(1) Der Kreisverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“ (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Verband Der Kinderschutzbund Landesverband Hessen e.V. (nachfolgend „Landesverband“ genannt).
(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung.
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Kreisverband als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(1) Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.
(2) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern zu prüfen.
(1) (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband e.V.“ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.