Spenden-Button
Ich möchte Mitglied werden

Satzung

Satzung des „Kreisverband Hanau Main-Kinzig-Kreis“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Der Kinderschutzbund Kreisverband Hanau Main-Kinzig-Kreis e.V.“, nachfolgend Kreisverband genannt.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Erlensee und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Kreisverband ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für

  • die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
  • die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft,
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,
  • den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
  • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen,
  • eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
  • die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt,
  • kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft, Schiedsgericht, Schlichtung

(1) Der Kreisverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“ (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Verband Der Kinderschutzbund Landesverband Hessen e.V. (nachfolgend „Landesverband“ genannt).

(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Kreisverband als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beiträge

(1) Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation.

(2) Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 8 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
  • die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern,
  • die Beschlussfassung über den Haushalt.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.

(2) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern zu prüfen.

§ 12 Auflösung des Kreisverbandes, Vermögensanfall

(1) (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband e.V.“ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.